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Knott Allgemeine Einkaufsbedingungen

Knott GmbH (Fassung vom 3.4.2007)

 

 § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie sind auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten verbindlich.
Individuelle Vertragsabreden, insbesondere die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch den Lieferanten nach Maßgabe unserer Bestellung, haben Vorrang vor unseren Einkaufsbedingungen, diese gelten jedoch ergänzend.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 
Der Lieferant kann unsere Bestellung auch durch schlüssiges Verhalten annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Zollformalitäten und Zoll ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
Der Lieferant ist verpflichtet, Rechnungen nach Lieferung entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung auszustellen, insbesondere die von uns vorgegebene Bestellnummer anzugeben. Für alle aus der Nichteinhaltung oder Schlechterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 5 Gefahrübergang – Dokumente
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in jedem Fall erst mit deren Übergabe auf uns über.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies oder führt er dies fehlerhaft aus, ist er für jede sich hieraus ergebende Verzögerung und jeden daraus resultierenden Schaden verantwortlich.

§ 6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
Eine Untersuchungs- und Rügepflicht trifft uns insoweit nicht, als der Lieferant hinsichtlich der Ware eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, es sei denn, dass die Abweichung der Ware von der garantierten Beschaffenheit auf den ersten Blick erkennbar ist.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, behalten wir uns ausdrücklich vor.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 7  Produkt- und Mängelhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden oder Produktmangel verantwortlich ist bzw. einzustehen hat, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten  – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit der von uns gewünschten Deckungssumme zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im  Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten oder im Zusammenhang mit dieser notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
Auch im Falle der Verletzung dieser hiermit vom Lieferanten übernommenen Pflichten ist uns dieser zum Ersatz des uns entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Für den grenzüberschreitenden Handelsverkehr schließen wir die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts aus.
Ist der Lieferant Kaufmann, so ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl Rosenheim oder Regensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz oder dem Ort seiner Niederlassung zu verklagen.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.